Nachdem Sie sich von Ihrem Anwalt im Rahmen Ihres Scheidungsverfahrens, welches Sie sowieso schon genügen belastet hat, nach der letzten mündlichen Verhandlung verabschiedet haben, die Ehescheidung rechtskräftig ist, erreicht Sie dann die Rechnung für die Tätigkeit Ihres Anwaltes im Scheidungsverfahren.
Nach der Überwindung des ersten Schocks stellt sich dann bei der Erstellung der Steuererklärung für das Jahr, in dem diese Rechnung erteilt wurde, die Frage, ob Sie nicht zumindest das Finanzamt an dieser Rechnung beteiligen können.
Die richtige Grundlage ist hierfür § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes. Dieser besagt, dass Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Bezug ausgeschlossen sind, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Grundsätzlich wird die Ehe durch Urteil geschieden und die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich) sind nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von der Schuldfrage als zwangsläufig angesehen und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtig worden.
Im Veranlagungszeitraum 2013 hat allerdings das Finanzgericht Niedersachen unter Auswertung statistischer Daten entschieden, dass Scheidungskosten aufgrund der hohen Scheidungsrate in Deutschland nicht mehr außergewöhnlich sind.
Dem gegenüber hat das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 13.01.2016 ausgeführt, dass Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden müssen. Die Aufwendungen sind nach § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz nicht vom Abzug ausgeschlossen.
In gleicher Weise hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Beim Bundesfinanzhof sind unter den Aktenzeichen VI R 9/16, VI R 66/14 und VI 81/14 entsprechende Revisionsverfahren anhängig. Hier soll die Frage bundeseinheitlich geklärt werden, ob die Kosten abzugsfähig sind oder nicht.
Es bleibt daher nur zu empfehlen, die Kosten für Scheidung- und Versorgungsausgleich in der Steuererklärung anzusetzen und gegen einen Steuerbescheid, der sie nicht berücksichtigt, Einspruch einzulegen. Gleichzeitig sollte die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden unter Hinweis darauf, dass die Frage der Anrechnung bzw. Abzugsfähigkeit durch den Bundesfinanzhof entschieden werden soll.